Luftfahrt und Recht
Details zur geplanten Luftverkehrssteuer
Die Bundesregierung plant die Einführung einer Luftverkehrsteuer (LuftVSt). Sie verspricht sich davon jährliche Einnahmen von 1 Mrd. EUR. Die LuftVSt ist Teil des Sparpakets, das die Bundesregierung Anfang Juni 2010 zur Haushaltssanierung vereinbart hatte. Unser Luftrechtsexperte Rechtsanwalt Frank Dörner stellt zusammen mit seinem Kollegen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Rainer Deininger die Neuerungen der geplanten Steuer überblicksartig vor.
Der entsprechende Referentenentwurf vom 16.07.2010 legt in Abhängigkeit von der Flugentfernung einen Steuersatz von 13 EUR für Kurzstreckenflüge und 26 EUR für Langstreckenflüge fest. Unter den Begriff der Kurzstreckenflüge fallen innerdeutsche Flüge sowie Flüge von Deutschland in sämtliche EU-Staaten sowie nach Island, Norwegen und die Schweiz. Inländische Hin- und Rückflüge werden jeweils besteuert, da hier zweimal ein Abflug zu einem Zielflugplatz erfolgt. Darüber hinaus fallen auch Flüge in die Balkanstaaten, die Kanalinseln sowie Albanien, Algerien, Libyen, Marokko, die Republik Moldau, Russland, Tunesien, die Türkei, die Ukraine und Weißrussland in diese Kategorie. Als Langstreckenflüge im Sinne des Referentenentwurfs sind sämtliche Flüge zu verstehen, die zu anderen als den vorstehend genannten Ländern führen.
Hintergrund der neu einzuführenden Steuer ist nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Zusammenhang mit dem Referentenentwurf die Einbeziehung des Flugverkehrs in die Mobilitätsbesteuerung, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen: „Während durch die Belastung mit der verbrauchsorientierten Energiesteuer für alle anderen Verkehrsträger ein Anreiz zum energiesparenden Einsatz von Kraftstoffen gegeben ist, ist der gewerbliche Luftverkehr hiervon befreit. Diese Steuerbefreiung ist Ergebnis der durch europarechtliche Vorgaben und internationale Abkommen gesetzten Rahmenbedingungen.“
Die Steuer knüpft nach den Ausführungen des BMF an den tatsächlichen Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Flughafen an. Es wird bewusst nicht an den Erwerb eines Flugtickets angeknüpft, da eine derartige Ausgestaltung missbrauchsanfällig und im Vollzug nur schwer zu kontrollieren wäre, sofern Flugtickets im Ausland oder im Internet erworben werden.
Von der LuftvSt verschont werden neben privaten nichtgewerblichen Flügen, die bereits der Energiebesteuerung unterliegen (siehe hierzu unseren Artikel „Die Tücken des Energiesteuergesetzes“ vom 16.07.2010 unter www.aerokurier.de), auch
1. Fluggäste, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eigenen Sitzplatz haben;
2. Flugbesatzungen, die an Bord mit dem Führen des Flugzeuges oder der Versorgung der Fluggäste befasst sind. Dazu gehören auch Rechtsvorgänge, die dazu dienen, die vorgenannten Personen zu oder von ihrem Einsatzort zu verbringen;
3. Fluggäste in motorisierten Verkehrsmitteln, wenn der Flug ausschließlich militärischen oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;
4. erneute Abflüge von Fluggästen, die in Folge eines abgebrochenen Fluges zum inländischen Ausgangsflugplatz zurückgekehrt sind oder einen anderen inländischen Flugplatz angeflogen haben.
Da die Luftfahrtunternehmen, die den Abflug des Fluggastes auf Grund des der Steuer unterliegenden Rechtsvorgangs durchführen, Steuerschuldner der geplanten LuftVSt sind, ist anzunehmen, dass die Steuer auf die Ticketpreise aufgeschlagen wird.
In Politik, bei den Gewerkschaften und in der Luftverkehrsbranche stößt die LuftVSt wie erwartet nicht auf große Gegenliebe. Selbst koalitionsintern gab es Streit, da Verkehrsminister Ramsauer in dem Gesetzesantrag einen Verstoß gegen Beschlüsse des Kabinetts sieht. Der Referentenentwurf sieht derzeit noch keine zeitliche Begrenzung der LuftVSt vor. Vereinbart sei jedoch, die LuftVSt 2012 wieder abzuschaffen, wenn der Luftverkehr in den Handel mit Verschmutzungsrechten (sog. „CO2-Emissionshandel“) einbezogen wird. Aus dem BMF verlautet jedoch nur eine schrittweise Senkung der LuftVSt in dem Maße, in dem über den Emissionshandel Einnahmen erwirtschaftet werden können. Zudem wird bemängelt, dass die LuftVSt keine ökologische Komponente enthält. Der SPD-Politiker Uwe Beckmeyer sieht in der LuftVSt gar eine Gefährdung von „rund 15.000 Arbeitsplätzen in Deutschland“. Die Gewerkschaft Verdi in Person von Vorstandsmitglied Erhard Ott brandmarkte die LuftVSt ebenfalls bereits als „beschäftigungspolitisch gefährlich und ökologisch wirkungslos“.
Die Luftverkehrsbranche selbst sieht „drastische und verheerende Konsequenzen“ auf sich zukommen (so Christoph Blume, Chef des Düsseldorfer Flughafens). Insbesondere wird eine massenhafte Abwanderung von Fluggästen in das benachbarte Ausland befürchtet. So haben etwa die Niederlande eine ähnliche Steuer wieder abgeschafft. Die Steuereinnahmen aus dem Luftverkehr nahmen in den Niederlanden deutlich ab, da Fluggäste nach Einführung der Steuer in großer Zahl vom Ausland aus ihre Flugreisen antraten. Daneben stößt den Fluggesellschaften auf, dass nach der Privilegierung von Autoindustrie und Banken im Rahmen der Krisenbewältigung nun die Luftverkehrsbranche als eine der renditeschwächsten Industrien die Zeche in Form der LuftVSt zahlen solle (so Joachim Hunold, Chef von Air Berlin).
Die nächsten Monate werden zeigen, inwieweit der Referentenentwurf noch Modifizierungen unterliegt. Arbeits- und Umweltministerium haben bereits Änderungsbedarf angemeldet: beide Ministerien verlangen etwa weitere Steuersätze, um sozialen und ökologischen Bedenken Rechnung zu tragen.
FD
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