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Luftrecht

Fair oder übertrieben? Ansprüche gegen europäische und nichteuropäische Fluggesellschaften

Fluggastrechte

In der aktuellen Folge unserer Luftrecht-Serie beschäftigt sich Rechtsanwalt Frank Dörner mit den Passagierrechten bei Verspätung oder Ausfall von Flügen.

Umfang und Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei Verspätung oder Ausfall von Flügen aufgrund von Umständen, die nicht von der Fluggesellschaft verschuldet wurden.

Mit der Verordnung (EG) 261/2004 haben das Europäische Parlament und der Europarat eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen getroffen.

Die Verordnung gilt – auch ohne nationale Umsetzung z.B. durch ein deutsches Gesetz – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU.
Mit Urteil vom 19.01.2011 (Az. X ZR 71/10) hat darüber hinaus der Bundesgerichtshof (BGH) zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anwendbarkeit der Verordnung für Ansprüche auf Ausgleichszahlung gegen ein Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat, Stellung genommen:
Die eingeklagten Ausgleichsansprüche in Höhe von jeweils 600 € wurden den Klägern vom höchsten deutschen Zivilgericht tatsächlich zugesprochen. Und dies gegen eine amerikanische Fluggesellschaft, die nicht einmal eine Niederlassung in Deutschland hat.

Wegen eines technischen Problems am Flugzeug – und damit nicht aufgrund besonderer Ereignisse wie einem Vulkanausbruch oder übermäßigem Schneefall -  wurde der Flug annulliert und die Kläger konnten erst am nächsten Tag von Deutschland in die USA fliegen.
Zunächst hatte das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil es sich für international nicht zuständig gehalten hatte. Doch schon das das Berufungsgericht hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angenommen und die amerikanische Fluggesellschaft zu Ausgleichszahlungen verurteilt.

Auch der daraufhin von der Beklagten angerufene BGH erklärte nun deutsche Gerichte für zuständig. In Fällen, in denen der Abflug von einem deutschen Flughafen erfolgen soll, bestehe der Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Außerdem könne die Klage auf Ausgleichszahlung am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden.

Das bedeutet, dass bei Annullierung eines Fluges (vgl. Art. 5 der o.g. Verordnung) den betroffenen Fluggästen gegen den ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zusteht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurück zu führen ist. (vgl. Art 5 Abs. 3 der Verordnung)

Die Fluggäste erhalten Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger, 400 € bei allen innereuropäischen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km sowie bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km und – so wie bei dem geplanten Flug in die USA der Fall – für alle anderen Flüge 600€.

Unabhängig davon, ob die Gründe dafür, dass der Flug ausfällt oder auf ungewöhnliche Umstände – wie z.B. Wetterkapriolen, Streik oder Vulkanaschewolken – zurückzuführen ist, sind die Fluggesellschaften nach der Fluggastrechteverordnung (vgl. Art. 9) jedenfalls dazu verpflichtet, so genannte Betreuungsleistungen zu gewähren. Dazu gehören insbesondere Hotelunterbringungen, zusätzlich erforderlicher Flughafentransfers, Mahlzeiten und Erfrischungen sowie in gewissem Umfang auch Telekommunikationsdienstleitungen.

Bei einem Gerichtsverfahren vor einem Berliner Amtsgericht forderte eine Passagierin für sich und ihre Tochter Aufwendungsersatz für Hotelkosten und Verpflegung ein, nachdem sie mehrere Tage aufgrund der im April letzten Jahres aufgetretene Aschewolke ihren Rückflug aus den USA erst über eine Woche später als geplant antreten konnte.

Die Fluggesellschaft wollte zunächst (in ihren Augen lediglich kulanzhalber) nur einen Betrag von 480 € an die Klägerin bezahlen. Das Gericht ließ in der mündlichen Verhandlung jedoch keinen Zweifel daran, dass der Klägerin der Aufwendungsersatz dem Grunde nach jedenfalls zustehe. Allerdings wäre noch eine Entscheidung dazu notwendig gewesen, in welcher Höhe denn insbesondere die Verpflegungsaufwendungen angemessen waren und ob z.B. ersparte Aufwendungen hätten angerechnet werden müssen. Von der Klägerin wurden die steuerlich anerkannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Ausland geltend gemacht.
Zu einer inhaltlichen Entscheidung kam es nicht. Kurz vor einer zu erwartenden Entscheidung des Gerichts, lenkte die Fluggesellschaft ein und anerkannte den gesamten eingeklagten Betrag.

Ein über den Ersatz notwendiger Unterbringungs- und Verpflegungskosten hinausgehender Anspruch auf Ersatz pauschalierter Entschädigungen in Höhe von bis zu 600 € ist also dann zu gewähren, wenn die starke Verspätung oder der Flugausfall aus dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft stammt. Und dies sogar unabhängig davon ob eine deutsche, eine europäische oder auch eine amerikanische Fluglinie gewählt wurde, soweit der Flug von einem europäischen Flughafen aus starten sollte.

Treten außergewöhnliche Umstände auf, die den Flug verzögern oder auch ganz ausfallen lassen, so sind zumindest die notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten. Auch dies gilt – in Anlehnung an das BGH-Urteil – für europäische und nichteuropäische Fluggesellschaften.

Weigert sich das Luftfahrtunternehmen, den Ersatz zu leisten, kann sogar an dem Gerichtsort geklagt werden, von dem aus der Flug durchgeführt werden sollte.

Fair: Vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbsfähigkeit trifft also auch die Nicht-EU-Fluglinie die gleiche Ersatzpflicht.
Übertrieben: Wo der Ersatzpflicht Grenzen gesetzt sind – z.B. durch die Auswahl von Luxushotels – oder welche Verpflegungsleitungen „angemessen“ sind, ist gerichtlich nach wie vor nicht entschieden. Solange werden die betroffenen Fluggesellschaften noch weiter einige Ansprüche als übertrieben zurückweisen. Der Fluggast genießt jedenfalls einen sehr weit reichenden Schutz.

Frank Dörner



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