FAA legt Drohnen-Betriebsvorschrift vor

Flugbetrieb nur in Sichtweite erlaubt
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FAA legt Drohnen-Betriebsvorschrift vor

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Die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA hat Flugbetriebsvorschriften für den Betrieb kleinerer, ziviler Drohnen erlassen. Der Entwurf will Flüge unbemannter Luftfahrzeuge nur noch in ständiger Sichtweite ihrer Piloten am Boden zulassen.

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Der im Auftrag des US-Verkehrsministeriums erstellte Entwurf für den zivilen Drohnenbetrieb betrifft zivile, ferngesteuerte Luftfahrzeuge bis zu 25 Kilogramm Masse. Ziel des FAA-Entwurfs sei eine Regelung des Routineflugbetriebs, eine sichere Einbettung in das bestehende Luftverkehrssystem und genug Flexibilität für künftigen, technischen Fortschritt, so die FAA. Geregelt werde jeglicher Drohnen-Flugbetrieb, der nicht als reines Freizeitvergnügen bezeichnet werden könne.

Die neue Regelung verlangt eine ständige Sichtverbindung zwischen Drohnenpilot und Drohne. Außerdem werden Flughöhe, Betreiberregistrierung, der Einsatz optionaler Beobachter, die Kennzeichnung und sonstige Betriebsgrenzen festgelegt. Für "Micro-Drohnen" unter zwei Kilogramm Masse seien erleichterte Regelungen vorgesehen. Nun sei die Öffentlichkeit binnen 60 Tagen zu Kommentaren aufgerufen.

Jeder amerikanische "Operator" einer Drohne, Mindestalter 17 Jahre, muss künftig einen vorherigen Test seines Luftfahrtwissens absolvieren und sich bei der FAA eintragen lassen. Der Test muss alle 24 Monate wiederholt werden. Ein medizinisches Tauglichkeitzeugnis oder eine Privatpilotenlizenz sind aber nicht erforderlich.

Drohnenflüge müssen jegliche Gefährdung von Personen und Eigentum vermeiden und bei Kollisionsgefahr von sich aus ausweichen. Falls irgendeine Gefährdung des restlichen Flugverkehrs auftritt, muss der Drohnenflug sofort abgebrochen werden. Luftraumstruktur, Wetterentwicklung und der Aufenthaltsort von Personen müssen durch den Drohnenbetreiber vor jedem Flug auf Sicherheitsrisiken bei einem Kontrollverlust überprüft werden. 

Die höchzulässige Drohnen-Flughöhe soll bei 150 Metern liegen, die maximale Fluggeschwindigkeit bei 160 km/h. Das Abwerfen von Gegenständen ist nicht gestattet. Lufträume nahe Flughäfen und zeitweilige Sperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden. Leichtsinniges oder für andere gefährliches Fliegen ist verboten. Die Drohne muss vor jedem Flug auf ihre Funktion geprüft werden. Der Flugbetrieb ist nur bei Tag erlaubt. Modellflugzeuge sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Ihre bisherigen Betriebsregeln gelten fort.

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