Bundesgerichtshof: Airlines müssen den Ticket-Endpreise anzeigen

Internet-Buchung
Bundesgerichtshof: Airlines müssen den Endpreis zeigen

Veröffentlicht am 31.07.2015

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Donnerstag entschieden, dass Fluggesellschaften im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben haben.

Eine deutsche Fluggesellschaft hatte ihr (mittlerweile geändertes) Buchungssystem so gestaltet, dass der Kunde nach der Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle waren in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flug anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete "Preis pro Person" durch eine Umrandung ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Sternchenhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer zunächst nicht in den Endpreis eingerechneten Bearbeitungsgebühr ("Service Charge") hingewiesen wurde. Erst nachdem der Kunde die erforderlichen Daten in einem dritten Buchungsschritt eingegeben hatte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Unter anderem dagegen hatte ein Verbraucherschutzverband dagegen geklagt, weil die Preisdarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 entspreche. 

Der Bundesgerichtshof hat einen Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 bestätigt. Es fehle eine übersichtliche Darstellung der Endpreise. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste.