Die neuen Einschränkungen für die genannten 31 Flugstrecken gelten ab dem 16. Januar und mindestens bis zum Ende des Winterflugplans. In dem Beschluss führten die Richterinnen und Richter aus, dass die Voraussetzungen der erforderlichen Betriebsgenehmigung für die umstrittenen Flugstrecken nicht erfüllt seien. Die umstrittenen Flugstrecken seien kein Bestandteil der Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Rechtsstreit ging es nur um das Code Sharing von Etihad Airways und airberlin auf 31 Flugstrecken. Die vom Luftfahrtbundesamt für den gesamten Winterflugplan genehmigten Code Share-Flüge auf über 50 weiteren Strecken waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Code Sharing ist ein Verfahren, bei dem sich zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Linienflug teilen. Jede der beteiligten Gesellschaften führt den Flug unter einer eigenen Flugnummer, dem Code. Das Verfahren ermöglicht den Fluggesellschaften, Flüge anzubieten, die sie gar nicht selbst durchführen. Das Luftfahrtbundesamt hatte in den vergangenen Flugplan-Perioden Code Share-Flüge von Etihad Airways und airberlin auch für die umstrittenen Strecken genehmigt, jedoch zuletzt bereits angekündigt, seine Entscheidungspraxis insoweit zu ändern, da man die zwischenstaatlichen Vereinbarungen nunmehr anders auslege.
Für den aktuellen Winterflugplan beantragte Etihad Airways eine vollumfängliche Betriebsgenehmigung beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Das Gericht beschloss zunächst, diese Genehmigung befristet bis zum 8. November 2015 zu erteilen. Daraufhin genehmigte das Luftfahrtbundesamt die streitigen Verbindungen bis zum 15. Januar 2016. In der jetzt ergangenen Entscheidung der Kammer ging es um den noch verbleibenden Zeitraum des Winterflugplans (16. Januar bis 26. März 2016). Antragsgegnerin in dem Verfahren war die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Gericht hatte airberlin zu dem Verfahren beigeladen. Gegen den Beschluss können die Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen. (Beschluss vom 29.12.2015, Aktenzeichen 2 B 369/15)
airberlin erklärte am Mittwoch, man bedauere die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Braunschweig. Für die Kunden entstünden dadurch keine Nachteile. Alle bisher gebuchten Codeshare-Flüge von Etihad Airways und airberlin würden wie geplant durchgeführt. Der zukünftige gemeinsame Flugplan bleibe unverändert buchbar. Auch alle Flüge über Abu Dhabi hinaus in das weltweite Etihad Airways Netzwerk würden weiter gemeinsam vermarktet. Man stehe weiter für den Wettbewerb in Deutschland. Etihad Airways stehe weiterhin zu airberlin. Etihad werde ihren Partner bei allen Schritten unterstützen.




