Deutsche Airlines müssen Kosten für Sky Marshals tragen

Bundesgerichtshof entscheidet
Deutsche Airlines müssen Kosten für Sky Marshals tragen

Zuletzt aktualisiert am 26.07.2018

Die Klägerin (Lufthansa) hatte aufgrund einer polizeilichen Lageauswertung Beamte der Bundespolizei als sogenannte Flugsicherheitsbegleiter („Sky Marshals“) unentgeltlich befördert. Die Klägerin verlangte von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung zusätzlicher, passagierbezogener Zahlungen, die sie für die Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter an in- und ausländische Flughäfen und Behörden hatte entrichten müssen. Hierzu gehörten etwa Beförderungssteuern, Einreisegebühren und Benutzungsentgelte, wie Zollgebühren, Start- und Landeentgelte. Diese bezifferte die Airline für den Zeitraum vom Januar 2008 bis zum September 2015 auf insgesamt 2,3 Mio. Euro.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG nicht die Verpflichtung einschließe, passierbezogene Zahlungen an Dritte zu tragen. Darüber hinaus meinte sie, dass die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nur für das Inland gelte, weil den Flugsicherheitsbegleitern der Bundespolizei außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland keine Befugnisse nach § 4a BPolG zustünden.

Das Gericht entschied, dass die Airline die Flugsicherheitsbegleiter nicht nur bei In- und Auslandsflügen kostenlos transportieren muss, sondern auch passagierbezogene Zusatzkosten selber tragen muss.