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OVG-Lüneburg erlaubt Codeshare-Flüge von airberlin und Etihad

Enge Kooperation ist rechtens
OVG-Lüneburg erlaubt Codeshare-Flüge von airberlin und Etihad

airberlin-Großinvestor Etihad Airways darf nun doch, mindestens bis zum Ende des Winterflugplans, einen Teil von 31 strittigen Codeshare-Flüge mit dem deutschen Partner fortsetzen. Eine entsprechende Entscheidung fällte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg und hob damit ein vorheriges, gegenteiliges Urteil auf.

OVG-Lüneburg erlaubt Codeshare-Flüge von airberlin und Etihad

Etihad Airways darf ihre umstrittenen Code-Share-Flüge mit airberlin im Winterflugplan 2015/2016 weitgehend fortsetzen. Dies habe der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) auf die Beschwerden von Etihad Airways und Air Berlin gegen den vorherigen, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 2015 entschieden, teilte das OVG in Lüneburg am Freitag mit.

Die Fluggesellschaft Etihad Airways streitet mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Luftfahrt-Bundesamt um die Genehmigung von Strecken des Winterflugplans 2015/2016. Das Luftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 über 50 von Etihad beantragte Flugverbindungen von und zu deutschen Flughäfen genehmigt, hinsichtlich weiterer 31 Flugverbindungen die Genehmigung jedoch nur noch befristet bis zum 15. Januar 2016 erteilt.

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Das Luftfahrt-Bundesamt hatte in den vergangenen Flugplanperioden Code-Share-Flüge von Etihad und Air Berlin auch für die umstrittenen Strecken genehmigt, jedoch nach Beschwerden eines Wettbewerbers zuletzt angekündigt, seine Entscheidungspraxis zu ändern. Dies erfolgte im Bescheid vom 23. Oktober 2015 für den Winterflugplan 2015/2016.

Etihad hatte daraufhin beim Verwaltungsgericht Braunschweig den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Genehmigung (auch) der umstrittenen weiteren 31 Flugverbindungen für die restliche Dauer des Winterflugplans 2015/2016 beantragt. Dem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss weitgehend entsprochen.

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Der 7. Senat bestätigte die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass Etihad - neben der Bedienung der Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg - auch berechtigt sei, Auslandsflüge von und zu den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg im Wege des Code-Sharing durchzuführen. Dafür spreche die Niederschrift über die zwischen den Repräsentanten der Bundesrepublik und der Vereinigten Arabischen Emirate getroffenen bilateralen Vereinbarungen vom 14./15. Juni 2000 („Agreed Minutes and Revised Route Schedule").

Allerdings biete der Wortlaut der Niederschrift keine ausreichende Stütze für die Auffassung von Etihad, ihr sei auch die Bedienung weiterer innerdeutscher Verkehre zwischen den Flughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Hamburg oder zwischen den Flughäfen Berlin, Stuttgart und Nürnberg zu gestatten. Für fünf innerdeutsche Strecken hat es den Antrag von Etihad deshalb abgelehnt.

Die vom Luftfahrtbundesamt für den gesamten Winterflugplan genehmigten weiteren Code-Share-Flüge auf über 50 internationalen und innerdeutschen Verbindungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Erscheinungsdatum 05.06.2023