DFS darf navigationsstörende Windkraftanlagen untersagen

Flugsicherung erhält höchstrichterliche Unterstützung
DFS darf navigationsstörende Windkraftanlagen untersagen

Veröffentlicht am 08.04.2016

Ein Windkraftbetreiber hatte die Errichtung von vier Windkraftanlagen geplant. Wegen der möglichen Störung einer rund 1,5 Kilometer entfernt liegenden Navigationseinrichtung der DFS hatte das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS gegen die Errichtung der Windkraftanlagen entschieden. Daraufhin lehnte die Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung der Windkraftanlagen ab. Dagegen hatte der Betreiber der Windkraftanlagen geklagt. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hatte im Jahr 2014 keinen Anlass gesehen, die Methode zu beanstanden, mit der von der DFS ermittelt wird, ob und in welchem Ausmaß die Navigationsfunktion durch geplante Bauwerke gestört werde. Es hatte auch keine sonstigen Rechtsfehler festgestellt und die Klage abgewiesen. Dieses damalige Urteil des OVG hat das BVerwG jetzt in vollem Umfang bestätigt.

Die DFS verwendet für ihre Begutachtung eine mathematische Methode, deren Gültigkeit im empirischen Vergleich mit einer Vielzahl anderer Gutachten validiert wurde. Neben dem eigentlichen Begutachtungsergebnis erhalten die Bewertungen auch Informationen über den berücksichtigten Baubestand, sowie das gemäß Flugvermessungen noch freie Fehlerbudget für die Errichtung neuer Anlagen.

Die DFS-Prüfung entspricht Vorgaben der ICAO: In den Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO sind die erforderlichen Genauigkeiten für die Signale von Radar- und Navigationsanlagen festgelegt worden. So wird erreicht, dass Fluglotsen auf zuverlässige Radarinformationen zugreifen und Piloten bei der Navigation ihre vorgeschriebenen Flugpfade einhalten können.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Bauvorhaben prüft die DFS als Betreiber der Flugsicherungsanlagen im Auftrag des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung (BAF), ob das geplante Bauwerk die Signale der betroffenen Flugsicherungseinrichtung(en) stören kann (sog. Gutachterliche Stellungnahme). Die DFS zieht bei der Beurteilung die Standards und Empfehlungen der ICAO heran. Das Vorgehen wird in diesem Fall durch den § 18a des Luftverkehrsgesetzes zusammen mit Empfehlungen aus dem ICAO-Dokument „ICAO EUR Doc. 15“ in Verbindung mit dem „ICAO Annex 10“ geregelt.

Das BAF entscheidet im Anschluss auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme der DFS, ob durch das beantragte Bauvorhaben die betroffene(n) Flugsicherungseinrichtung(en) gestört werden könnten, das heißt, ob die zu erwartenden Störungen die zulässigen Grenzwerte überschreiten und teilt die Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit.