Die Verbraucherzentrale habe am Montag gegen drei Airlines Klage wegen deren Gebühren für Fluggast-Handgepäck eingereicht: Gegen die easyJet Airline Company Limited beim Kammergericht Berlin, gegen die WizzAir Hungary Ltd. beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main und gegen die Vueling Airlines S.A. beim Oberlandesgericht Hamm, teilte die Verbraucherzentrale mit. Handgepäck-Gebühren verstießen gegen EU-Recht.
Vollwertiges Handgepäck gehört gratis dazu
Die Verbraucherschützer stützten sich unter anderem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2014 (EuGH, Az. C-487/12). Demnach handele es bei der Mitnahme von Handgepäck um einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen und nicht um eine Extraleistung der Airline. Der Verbraucherzentrale Bundesverband halte die Handgepäck-Gebühren bei insgesamt sieben Fluggesellschaften für rechtswidrig. Dies sei ein systematischer Verstoß gegen EU-Recht. Deswegen seien Norwegian, Ryanair, Transavia, Volotea, easyJet, WizzAir und Vueling zuvor abgemahnt worden.
Täuschung durch Flugpreise ohne Gepäck
"Ryanair, EasyJet & Co. locken mit Flugpreisen, die nicht das gesamte angemessene Handgepäck umfassen. Das ist Verbrauchertäuschung und verstößt gegen geltendes Recht", sagte Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. "Fluggesellschaften sind verpflichtet, angemessenes Handgepäck ohne Extrakosten zu befördern. Die derzeit oft von den Fluggesellschaften angelegten Maßstäbe für Handgepäckgrößen widersprechen EU-Recht."
Ein Beispiel für unzulässige Preisaufschläge sei aus Sicht der Verbraucherzentrale das Unternehmen easyJet. Im Flugpreis enthalten sei nur die Mitnahme einer kleinen Tasche mit Maßen von maximal 45 x 36 x 20 Zentimetern. Dabei müsste aus Sicht der Verbraucherzentrale auch ein größeres Gepäckstück im Preis mit inbegriffen sein. Ein weiteres Handgepäckstück könne gegen Aufpreis dazu gebucht werden. Der Aufpreis steige erneut, wenn der Fluggast das angeblich zu große oder das zweite Gepäckstück erst am Gate anmelde.
Für Handgepäck dürfe aus Sicht der Verbraucherzentrale kein Zuschlag verlangt werden, sofern Gewicht und Abmessungen "vernünftigen" Anforderungen entsprächen und die Sicherheitsbestimmungen erfüllt würden. Diese Bedingungen erfülle aus Sicht der Verbraucherzentrale auch das Handgepäck, das die abgemahnten und verklagten Fluggesellschaften bislang nur gegen Zusatzentgelt beförderten.
EU-weiter Standard nötig
Das Vorgehen gegen die Fluggesellschaften sei Teil einer gemeinsamen Initiative europäischer Verbraucherorganisationen. Schon im Mai habe der europäische Verbraucherverband BEUC und 16 nationale Mitgliedsorganisationen Beschwerde bei der EU-Kommission und den europäischen Verbraucherschutzbehörden gegen die Gebührenpraxis der sieben Fluggesellschaften erhoben. Aus Sicht der Verbraucherzentrale brauche es eine Standardisierung für praxistaugliches Handgepäck. Das Kantenmaß des Gepäcks solle mindestens 115 Zentimeter und das Gewicht zehn Kilogramm betragen dürfen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordere zudem, dass neben einem kleinen Handgepäck ("Personal Item") ein in Maßen und Gewicht angemessenes Handgepäck ohne Aufpreis im Flugpreis enthalten sein müsse.