Umsteigeverbindung von Frankfurt nach Bangkok
Landgericht: Kuwait Airways darf israelische Passagiere abweisen

Das Landgericht Frankfurt/Main hat die Klage eines israelischen Fluggastes abgewiesen, dem Kuwait Airways wegen seiner israelischen Staatsbürgerschaft die Mitnahme verweigert hatte.

Landgericht: Kuwait Airways darf israelische Passagiere abweisen

Der Fluggast hatte über ein Online-Portal einen günstigen Flug von Frankfurt nach Bangkok gesucht und war bei Kuwait Airways fündig geworden. Dabei wäre ein Transit-Stopp mit Umsteigen in Kuwait Stadt und fünf Stunden Aufenthalt nötig geworden. Beim geplanten Antritt der Reise in Frankfurt wurde der Fluggast von Kuwait Airways abgewiesen, nachdem er seine israelische Staatsbürgerschaft mitgeteilt hatte. 

Die kuwaitische Fluggesellschaft begründet ihr Vorgehen mit einem kuwaitischen Gesetz aus dem Jahr 1964 (sog. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott), das es ihr untersage, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Verstöße dagegen seien in Kuwait mit Strafe bedroht. Die Fluggesellschaft hatte dem Kläger angeboten, ihn auf ihre Kosten durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Er wollte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise wollte der Kläger wegen einer Diskriminierung durch die Airline entschädigt werden.

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Das Landgericht entschied am Donnerstag, dass  es der kuwaitischen Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern. Kuwaits Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete es der kuwaitischen Fluggesellschaft als juristischer Person des Staates Kuwait, einen Vertrag mit einem israelischen Staatsangehörigen zu schließen. Verstöße dagegen würden in Kuwait mit Gefängnisstrafe, harter Arbeit oder Geldstrafe geahndet.

Es sei einer Vertragspartei nicht zumutbar, einen Vertrag zu erfüllen, wenn sie damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln ihres eigenen Staates begehe und sie deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden.

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Das Landgericht erklärte: „Es geht bei der Beurteilung einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht darum, aus Sicht eines deutschen Gerichts zu beurteilen, ob das Gesetz eines fremden Staates – hier das Gesetz (…) des Staates Kuwait – sinnvoll ist und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte.“ Eine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott sei mit dem heute verkündeten Urteil daher nicht – auch nicht mittelbar– verbunden.

Darüber hinaus hat das Landgericht dem israelischen Kläger keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung durch die Fluggesellschaft zugesprochen. Das Antidiskriminierungsgesetz verbiete unter anderem eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit werde durch das Antidiskriminierungsgesetz hingegen nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber habe daher keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen. Die kuwaitische Fluggesellschaft könne auch nicht aufgrund einer nur mittelbaren Diskriminierung des israelischen Staatsbürgers zu einer Geldentschädigung verurteilt werden. Denn das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete generell Verträge mit israelischen Staatsbürgern und zwar unabhängig davon, welcher Religion sie angehörten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden. Sie kann innerhalb eines Monates ab Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht eingelegt werden. In ähnlichen Fällen hatten Gerichte in den USA und der Schweiz zuvor zugunsten der Fluggäste entschieden und Kuwait Airways zur diskriminierungsfreien Mitnahme verpflichtet. Im Dezember 2015 hatte Kuwait Airways daraufhin lieber ihren Gesamtverkehr zwischen New York und London eingestellt, statt hier israelische Fluggäste befördern zu müssen.

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