Landgericht Berlin: Österreich für NIKI-Insolvenzverfahren zuständig

Wackelt die Vueling-Übernahme?
Landgericht Berlin: Österreich für NIKI-Insolvenzverfahren zuständig

Zuletzt aktualisiert am 08.01.2018

Die Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin habe aufgrund einer Beschwerde die Insolvenzverwaltung der NIKI Luftfahrt GmbH aufgehoben, da die internationale Zuständigkeit nicht in Deutschland, sondern in Österreich liege, teilte das Landgericht Berlin mit. Zugleich habe das Landgericht Berlin die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der Beschluss habe allerdings noch keine Rechtskraft erlangt, so dass das deutsche Insolvenzerfahren zunächst noch fort gelte.

Da die in Österreich als "Schuldnerin" bezeichnete NIKI ihren Sitz in Österreich habe, werde vermutet, dass dort auch der Mittelpunkt ihrer Interessen liege. Wenn diese Vermutung widerlegt werden solle, seien hohe Anforderungen zu stellen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedürfe es dafür objektiver und für Dritte erkennbarer Umstände, die belegen würden, dass sich der Ort der Hauptverwaltung nicht am Ort des satzungsmäßigen Sitzes befinde.

Denn der Ort, von dem aus die wesentlichen Geschäftsaktivitäten der Schuldnerin gesteuert würden, nämlich Berlin, sei kein allein maßgebliches Kriterium. Auch der Umstand, dass Air Berlin praktisch der einzige Kunde gewesen und damit der Umsatz vor allem in Deutschland erwirtschaftet worden sei, sei nicht automatisch prägend. Für den tatsächlichen Geschäftsmittelpunkt in Österreich spreche, dass die Schuldnerin Büros auch in Wien unterhalte, in denen u.a. die Finanzbuchhaltung geführt werde. Ebenso liege der Ort der zuständigen Aufsichtsbehörde in Wien, da die Schuldnerin über eine österreichische Betriebsgenehmigung verfüge und die Lufttüchtigkeit der Flugzeuge von dort aus überwacht werde. Zudem unterlägen die von der Schuldnerin geschlossenen Arbeitsverträge zu ca. 80 Prozent dem österreichischen Arbeitsrecht. Außerdem habe NIKI ihre Gläubiger und die Öffentlichkeit nicht davon informiert, dass sie ihren Mittelpunkt nach Deutschland verlegt habe. Die gegen den Beschluss des Landgerichts zugelassene Rechtsbeschwerde könne innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, meldete das Gericht.

Mit dem Umzug des Insolvenzverfahrens nach Österreich muss dort ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden, der den jüngsten Verkauf an IAG/Vueling nochmals prüfen und hierzu zustimmen muss.