Seit Jahren waren Besitzer historischer Luftfahrzeuge durch das LBA gezwungen, Kennzeichen nach ICAO-Norm anzubringen. Dadurch wurde meist die gesamte historisch korrekte Lackierung verunstaltet. Nunmehr wurde ein Verfahren geschaffen, das es ermöglicht, historisch korrekte Lackierungen nur noch mit einem fünf Zentimeter großen Kennzeichen zu versehen.

Generell ist dieses Verfahren unserem freien Mitarbeiter Thomas Schüttoff zu verdanken, der sich damit auseinandergesetzt und dabei auch andere Länder im Vergleich objektiv betrachtet hat. Knapp zwei Jahre sind dabei vergangen und nach vielen Gesprächen mit dem Bundesverkehrsministerium und dem LBA ist es dann in Zusammenarbeit mit dem DAeC final gelungen, ein Verfahren für die Ausnahmeregel zu Anlage 1 des § 14 Abs. 1 und § 19 der LuftVZO zu etablieren. Die ersten beiden Musterverfahren, für eine Do 27 und eine Klemm 35b, sind bereits beanstandungsfrei durchgelaufen.
Das Verfahren sieht vor, dass ein Gutachter ein entsprechendes Gutachten erstellt. Darin wird die Geschichte des Herstellers, des Typs und der beantragten Maschine beschrieben. Wichtig ist, dass das Luftfahrzeug auch künftig für die Öffentlichkeit ausgestellt wird und damit ein öffentliches Interesse für die Erhaltung der Bemalung und Kennzeichnung in der ursprünglichen Art vorliegt. Neben dem Gutachten bedarf es auch eines entsprechenden Antrages und am Ende der Bestätigung durch einen Verband, wie z. B. dem DAeC oder dem Quax. Ausgeschlossen sind in Serie gefertigte Replikate oder Fantasiebemalungen.
Die Hoheitsflagge ist nur außerhalb von Deutschland notwendig, kann aber auch in fünf Zentimeter Höhe neben dem Kennzeichen platziert werden.